Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der B2B SOLARSYSTEME GmbH

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

 

2. Allgemeine Bestimmungen

Lieferungen und Leistungen der B2B SOLARSYSTEME GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

 

Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller an, dass die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit der B2B SOLARSYSTEME GmbH gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.

 

Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der B2B SOLARSYSTEME GmbH gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der B2B SOLARSYSTEME GmbH.

 

3. Auftragserteilung

Alle Angebote der B2B SOLARSYSTEME GmbH erfolgen freibleibend.

 

Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung der B2B SOLARSYSTEME GmbH oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der B2B SOLARSYSTEME GmbH.

Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als zugesichert.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Lager der B2B SOLARSYSTEME GmbH, Werk des Herstellers oder Hafen zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackungs- und Versandkosten.

 

Erhöht die B2B SOLARSYSTEME GmbH bis zur Lieferung ihre Preise allgemein, so ist sie berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem Vertrag vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen. Der Zahlungsanspruch der B2B SOLARSYSTEME GmbH wird mit der Bereitstellung der Lieferung für den Besteller fällig.

 

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

 

5. Versand, Verpackungen, Gefahrübergang und Teillieferung

Die B2B SOLARSYSTEME GmbH bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners versichert.

 

Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir nach schriftlicher Aufforderung unter Wahrung einer angemessenen Frist berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers, des Werks des Herstellers oder des Hafens geht die Sach- und Preisgefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen frei oder gegen Bezahlung an den Lieferer durchführen. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte.

 

6. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.

 

(2) Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

 

(3) Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Mobilmachung, hohe Inflation, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer und der B2B SOLARSYSTEME GmbH zumindest nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Die B2B SOLARSYSTEME GmbH haftet nicht für beschriebene Leistungshindernisse soweit der B2B SOLARSYSTEME GmbH diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.

 

(4) Für die Haftung wegen Verzuges gelten die Haftungsausschlüsse sowie die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 11.

 

(5) Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Aufstellung und Montage

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht von der B2B SOLARSYSTEME GmbH zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch die B2B SOLARSYSTEME GmbH die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

 

Falls die B2B SOLARSYSTEME GmbH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die bei der B2B SOLARSYSTEME GmbH üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der B2B SOLARSYSTEME GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

 

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Geschäftspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Geschäftspartner erfolgt. Der Geschäftspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

 

(3) Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die B2B SOLARSYSTEME GmbH; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die Neuware für die B2B SOLARSYSTEME GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der B2B SOLARSYSTEME GmbH gehörenden Gegenständen steht der B2B SOLARSYSTEME GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Geschäftspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die B2B SOLARSYSTEME GmbH und der Geschäftspartner darüber einig, dass der Geschäftspartner der B2B SOLARSYSTEME GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

 

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Geschäftspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die B2B SOLARSYSTEME GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der B2B SOLARSYSTEME GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an die B2B SOLARSYSTEME GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

 

(5) Verbindet der Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die B2B SOLARSYSTEME GmbH ab.

 

(6) Bis auf Widerruf ist der Geschäftspartner zur Einziehung der in dieser Ziff. 8 -Eigentumsvorbehalt-abgetretenen Forderungen befugt. Der Geschäftspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die B2B SOLARSYSTEME GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, ist die B2B SOLARSYSTEME GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Geschäftspartners zu widerrufen. Außerdem kann die B2B SOLARSYSTEME GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Geschäftspartner gegenüber dem Kunden verlangen.

 

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Geschäftspartner der B2B SOLARSYSTEME GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner die B2B SOLARSYSTEME GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der B2B SOLARSYSTEME GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die B2B SOLARSYSTEME GmbH auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der B2B SOLARSYSTEME GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

(10) Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B2B SOLARSYSTEME GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der B2B SOLARSYSTEME GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

9. Gewährleistung und Haftung

1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet die B2B SOLARSYSTEME GmbH nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

a) Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist er verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss der B2B SOLARSYSTEME GmbH binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel und beträgt zwei Wochen.   

 

b) Bei berechtigten Mängelrügen ist die B2B SOLARSYSTEME GmbH zur Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

 

c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder Leistungsgegenstand. Die vorstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

 

d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.

 

2. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn der B2B SOLARSYSTEME GmbH, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen

nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Die B2B SOLARSYSTEME GmbH haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden; Ziff. 9 Abs. 1 d) Satz 2 bleibt unberührt.

 

3. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadensstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.

 

10. Instruktionen und Produktbeobachtung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die der B2B SOLARSYSTEME GmbH herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.

 

(2) Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziff. 10 Abs. 1 nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen die B2B SOLARSYSTEME GmbH ausgelöst, stellt der Besteller die B2B SOLARSYSTEME GmbH im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von der B2B SOLARSYSTEME GmbH zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.

 

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte der B2B SOLARSYSTEME GmbH und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist die B2B SOLARSYSTEME GmbH unverzüglich hinzuweisen.

 

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Die B2B SOLARSYSTEME GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der B2B SOLARSYSTEME GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die B2B SOLARSYSTEME GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der B2B SOLARSYSTEME GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

 

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Geschäftspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

 

(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(5) Die B2B SOLARSYSTEME GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der B2B SOLARSYSTEME GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der B2B SOLARSYSTEME GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der B2B SOLARSYSTEME GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind – auch nach Ablauf einer der B2B SOLARSYSTEME GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(6) Die B2B SOLARSYSTEME GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der B2B SOLARSYSTEME GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der B2B SOLARSYSTEME GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der B2B SOLARSYSTEME GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Geschäftspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(7) Der Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die B2B SOLARSYSTEME GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Geschäftspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der B2B SOLARSYSTEME GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

 

12. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt zwei Jahre. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistun¬gen hierfür besteht).

 

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die B2B SOLARSYSTEME GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die B2B SOLARSYSTEME GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. (3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: 

 

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

 

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die B2B SOLARSYSTEME GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die B2B SOLARSYSTEME GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat.

 

Hat die B2B SOLARSYSTEME GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.

 

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

 

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.

 

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

13. Reparaturen

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen der B2B SOLARSYSTEME GmbH und dem Geschäftspartner eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Auf unserer Gewährleistung finden die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechende Anwendung. Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Reparaturrechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig.

 

14. Export

Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen Ausfuhrbestimmungen und ist ggf. ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

 

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, Amberg in der Oberpfalz. Die B2B SOLARSYSTEME GmbH ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

Stand: Amberg, 12.05.2011